7.1. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Bei Abstimmungen und Wahlen zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Versammlung zieht.
7.2. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Es können nur Mitglieder der DOG gewählt werden. Für die Wahl zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2 a und b sowie für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihres Stellvertreters schlägt das Gesamtpräsidium der Mitgliederversammlung für jede zur Wahl stehende Position einen Kandidaten vor. Jedes erschienene Mitglied kann weitere Kandidaten vorschlagen, sofern nachgewiesen wird, dass diese ihr Einverständnis erklärt haben. Als Erster Vizepräsident kann nur ein Mitglied des Gesamtpräsidiums vorgeschlagen werden. Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2c schlagen die Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation und refraktive Chirurgie, die Retinologische Gesellschaft und die Bielschowsky-Gesellschaft jeweils einen gewählten Kandidaten vor. Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2d können die Sektionen jeweils einen gewählten Kandidaten vorschlagen. Kandidaten nach § 10 Abs. 2e werden vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. vorgeschlagen. Gewählt ist der Kandidat, auf den die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
7.3. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7.4. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind sechs Monate vor der Mitgliederversammlung bei dem Schriftführer mit Begründung einzureichen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beantragte Satzungsänderung im Wortlaut anzukündigen.
§ 7a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
7a1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB und §§ 6, 7 dieser Satzung kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
7a2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
7a3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
7a4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.